Das hat es in der Geschichte der Gemeinde Eppelborn noch nicht gegeben: Fast zwei Drittel des Jahres werden bereits vorbei sein, bis vom Gemeinderat endlich ein Haushaltsplan beschlossen werden kann. Erst am 16. Juli soll abschließend beraten werden, wofür Geld zur Verfügung steht und was in unsere Dörfer investiert werden kann. Eigentlich soll der Haushaltsplan laut Gesetz bereits vor Jahresbeginn der Kommunalaufsicht zur Genehmigung vorgelegt werden. Aber erst im Juli?
Ein derart eklatanter Verstoß gegen das Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) und gegen alle Haushaltsgrundsätze ist in Eppelborn bislang absolut einzigartig.
Tatsache ist: Das Haushaltsjahr beginnt am 01.01. jeden Jahres, der Haushaltsplan ist noch vor Jahresbeginn der Genehmigungsbehörde zuzuleiten. Selbst wenn die Kommunalaufsicht alle Augen zudrückt, so bleibt es dennoch ein eklatanter Verstoß gegen die Bestimmungen, also ein Rechtsbruch.
Schwerwiegend daran ist nicht allein die Tatsache, dass es so gehandhabt wird, viel schwerwiegender sind die Folgen. Das Haushaltsrecht ist das oberste und nicht übertragbare Recht des Gemeinderates. Mit der Praxis der verspäteten Vorlage wird dem Gemeinderat dieses oberste Recht, nämlich die Gestaltung des gemeindlichen Lebens durch Beschluss des Haushalts mit all seinen Auswirkungen, zu weiten Teilen entzogen.
Hinzu kommt, dass durch die unmittelbar darauf folgenden Sommerferien bei der Kommunalaufsicht mit Verzögerungen zu rechnen ist. Es wird also wahrscheinlich mindestens September werden, bis endlich ein genehmigter Haushalt vorliegt.
Und bevor jetzt das Argument kommt, der Haushaltsplan wäre auch in anderen Gemeinden oft ein wenig später dran, erinnere ich an einen Rechtsgrundsatz, der den Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht verneint.
Ich verbeiße mir jetzt einfach mal jeden weiteren Kommentar, denn ich befürchte, dass der voraussichtliche Inhalt der zu erwartenden Haushaltsplan-Vorlage für noch mehr Unmut sorgen könnte, als der späte Zeitpunkt der Beratungen.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen