Dienstag, 11. August 2020

„Nachbarn helfen Nachbarn“: Ab sofort Registrierung zur Nachbarschaftshilfe im Saarland möglich!

Der Entlastungsbetrag zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige kann im Saarland nun auch für Leistungen der Nachbarschaftshilfe genutzt werden. „Gerade in der aktuellen Zeit wird deutlich, wie wichtig Nachbarschaftshilfe ist. Nicht selten können alte, kranke und pflegebedürftige Menschen ihre Versorgung nicht mehr selbst sicherstellen und sind daher auf die Hilfe anderer angewiesen. Wir freuen uns, dass die Hilfeleistungen von Nachbarschaftshelferinnen und -helfern ab sofort im Rahmen des Entlastungsbeitrags für Pflegebedürftige mit bis zu 125 Euro monatlich vergütet werden können“, sagt Sozialministerin Monika Bachmann.

Auf Grundlage der „Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie über die Förderung von Initiativen des Ehrenamts und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch“ werden bereits seit etwa drei Jahren Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige anerkannt und können über den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 125 Euro vergütet werden. Anspruch auf diesen Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftige von Pflegegrad 1 bis Pflegegrad 5, die in der Häuslichkeit gepflegt werden.

Diese Regelung galt bis dato nur für Angebote von anerkannten Anbietern. Da die Nachfrage gerade im hauswirtschaftlichen Bereich die Anzahl der Angebote übersteigt, wurde mit Ministerratsbeschluss vom 30. Juni 2020 die Vereinfachung des Zugriffs auf den Entlastungsbeitrag für Pflegebedürftige beschlossen. Dieser Entlastungsbetrag kann nun auch für Leistungen der Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Monika Bachmann betont: „Der Landesregierung war es wichtig den Zugriff auf den Entlastungsbeitrag zu vereinfachen. Ich bin zuversichtlich, dass wir durch die Änderungen solidarisches Engagement unterstützen und fördern werden.“

Pflegebedürftige Personen können sich an die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe wenden und die Zuweisung eines Nachbarschaftshelfers bzw. einer Nachbarschaftshelferin beantragen, welche/r vorab benannt werden muss. Nach der Antragstellung prüft die Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe, ob eine Registrierung möglich ist. Als Nachbarschaftshelfer/in kommen volljährige natürliche Personen in Betracht, die unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie dürfen keine Tätigkeit als Pflegeperson bei der pflegebedürftigen Person ausüben, nicht mit dieser bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht zusammenwohnen,
  • die Aufwandsentschädigung für die Leistungen der Nachbarschaftshilfe beträgt je Stunde maximal die Höhe des jeweils aktuell gültigen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohnes (Stand 31.07.2020: 9,35 Euro),
  • der Höchstbetrag aller Aufwandsentschädigungen im Kalenderjahr darf den aktuellen Freibetrag nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (sogenannte Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400 Euro) nicht überschreiten,
  • es muss ein ausreichender Versicherungsschutz für Schäden, die bei der Leistungserbringung verursacht werden (Privathaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 2 Mio. €), sowie eine private Unfallversicherung nachgewiesen werden
  • außerdem müssen folgende Nachweise, die zum Zeitpunkt des Registrierungsantrags jeweils nicht älter als drei Monate sind, vorgelegt werden: Nachweis über einen Erste-Hilfe-Kurs, eine Unterweisung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz (Hygienebelehrung durch zuständiges Gesundheitsamt), ein polizeiliches Führungszeugnis.


Eine Registrierung ist für maximal zwei Pflegebedürftige möglich. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, werden sie für eine bestimmte pflegebedürftige Person registriert und mit der Erbringung der Leistung der Nachbarschaftshilfe beauftragt. Diese Leistung kann dann über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

„Über den monatlichen Entlastungsbetrag können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 insbesondere Leistungen wie Reinigung der Wohnung, Erledigung der Einkäufe, Reinigung der Wäsche und Essenszubereitung abrechnen. Nicht abrechnungsfähig sind beispielsweise die Instandhaltung von Gebäuden und Außenanlagen oder Handwerkerleistungen“, erklärt Monika Bachmann abschließend.

Weitere Informationen zum Registrierungsverfahren und den Registrierungsvoraussetzungen, Merkblätter und die entsprechenden Antragsformulare können bei der Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe angefordert werden.


Kontaktdaten der Registrierungsstelle:

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Registrierungsstelle Nachbarschaftshilfe

Franz-Josef-Röder-Straße 23

66119 Saarbrücken

Telefon: 0681 501 3084

E-Mail: nachbarschaftshilfe@soziales.saarland.de





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