Donnerstag, 9. Dezember 2021

Landtag erleichtert kleineren Parteien Zulassung zur Wahl

Der Land­tag des Saarlandes hat in seiner heutigen Plenarsitzung klei­ne­ren Par­tei­en die Zu­las­sung zur Landtags­wahl noch einmal deut­lich er­leich­tert. Sie müs­sen jetzt nur noch die Hälfte der bei früheren Landtagswahlen vor­ge­schrie­be­nen Un­ter­stüt­zer-Un­ter­schrif­ten vor­le­gen. Nachdem schon in der Septembersitzung des Landtages die Zahl der benötigten Unterschriften aufgrund der Corona-Pandemie von mindestens 300 Wahlberechtigten des Wahlkreises auf nur noch 200 gesenkt wurden, trugen wir als Abgeordnete den Er­schwer­nis­sen der nochmals verschärften Co­ro­na-Pan­de­mie Rech­nung uns senkten diese Zahl auf nur noch mindestens 150  persönlich und handschriftlich geleistete Unterschriften. 



Wir sind als CDU ganz grundlegend der Ansicht, dass das Wahlrecht zu den unabdingbaren und elementaren Grundrechten in einer Demokratie gehört. Damit dieses Grundrecht geschützt bleibt und nicht missbraucht werden kann, ist unser Wahlrecht durch vergleichsweise strenge formale Voraussetzungen geprägt. Die gilt auch bereits für die Vorbereitung einer Wahl und die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf den Wahllisten.
Genauso wichtig wie das Wahlrecht selbst, sind uns als CDU aber auch die Minderheitenrechte. Wenn aus ganz besonderen Gründen wie beispielsweise einer Naturkatastrophe oder eben der noch immer grassierenden Coronapandemie der Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr gewährleistet scheint, können wir das nicht ignorieren.

Unter den Bedingungen der Pandemie können die hohen Anforderungen, die eigentlich dem Schutz unseres Wahlrechtes und unserer Demokratie dienen, eine Überforderung der Vorschlagenden darstellen. Damit berühren sie den Grundsatz der Chancengleichheit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Die Zahl der beizubringenden Unterschriften darf nicht so hoch sein, dass Bewerberinnen und Bewerbern die Teilnahme an der Wahl praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird. Gerade aber kleineren Parteien fällt es in der Corona-Pandemie schwerer als üblich, Unterschriften etwa an Infoständen in Fußgängerzonen zu sammeln.

Wir haben zwar im Saarland ohnehin ein vergleichsweise niedriges Unterschriftenquorum, nichtsdestotrotz waren wir uns aber mit den anderen Fraktionen des Landtages einig, dass ein Handlungsbedarf gegeben ist. Mit der Absenkung auf ein Mindestmaß von nur noch je 150 Unterschriften in den drei vergleichsweise großen saarländischen Wahlkreisen haben wir deshalb ein Augenmaß walten lassen, dass uns auch vor dem Hintergrund der Vorgaben des Grundgesetzes in ein rechtssichere Position bringt.
Die Gesetzesänderung ist befristet und gilt ausschließlich für die Wahl zum 17. Saarländischen Landtag im März 2022.


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