Auch wenn ich überzeugter Christdemokrat bin, muss ich nicht jede Äußerung von Unionspolitikern gut finden. Die aktuelle Pressemitteilung des CSU-Politikers Hans-Peter Uhl ist da ein gutes Beispiel.
Eigentlich eher ein Hinterbänkler im Bundestag, fühlt der 67jährige sich in schöner Regelmäßigkeit dazu berufen, sich zur Sicherheit im Internet zu äußern.
Dabei vertritt er derart restriktive Ansichten, dass man fast schon den Eindruck haben könnte, er wolle das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) gänzlich aus dem Grundgesetzt verbannt sehen.
Uhl sieht - und das ist ein elementarer Fehler - im Internet und seinen Möglichkeiten nahezu ausschließlich einen Hort des Verderbens.
Es scheint, der Internetnutzer soll nach Ansicht des Juristen deshalb aufs Strengste überwacht und kontrolliert, am besten gar in Ketten gelegt werden. Er scheut sich nicht, alle Internetnutzer unseres Landes damit unter einen Generalverdacht zu stellen.
In seinem Aktionismus entgeht ihm allerdings völlig, dass er grundlegende verfassungmäßige Rechte der Menschen in Deutschland außer Acht lässt und das wegweisende Urteil des BVerfG auf äußerst eigene Weise interpretiert.
Er bezieht sich in seiner Pressemitteilung auf den derzeit diskutierten angeblichen Bundestrojaner, ohne ihn jedoch zu nennen und auf nicht zu betreitende Tatsachen einzugehen. Diese Sprachlosigkeit zu einem der wichtigsten Diskussionsgegenstände dieser Tage ist eklatant.
Es scheint, der Internetnutzer soll nach Ansicht des Juristen deshalb aufs Strengste überwacht und kontrolliert, am besten gar in Ketten gelegt werden. Er scheut sich nicht, alle Internetnutzer unseres Landes damit unter einen Generalverdacht zu stellen.
In seinem Aktionismus entgeht ihm allerdings völlig, dass er grundlegende verfassungmäßige Rechte der Menschen in Deutschland außer Acht lässt und das wegweisende Urteil des BVerfG auf äußerst eigene Weise interpretiert.
Er bezieht sich in seiner Pressemitteilung auf den derzeit diskutierten angeblichen Bundestrojaner, ohne ihn jedoch zu nennen und auf nicht zu betreitende Tatsachen einzugehen. Diese Sprachlosigkeit zu einem der wichtigsten Diskussionsgegenstände dieser Tage ist eklatant.
Um dem Leser meines EppelBlogs die Möglichkeit eines eigenen Urteils zu bieten, stelle ich nachfolgend Uhls Pressemitteilung sowie die Leitsätze des Urteils des BVerfG, auf das er sich bezieht, gegenüber.
Pressemitteilung des MdB Hans-Peter Uhl
Pressemitteilung des MdB Hans-Peter Uhl
Berlin (ots) - Derzeit wird intensiv über den sogenannten Bundestrojaner diskutiert. Dazu erklärt der innenpolitische Sprecher der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, Hans-Peter Uhl:
"Die Online-Durchsuchung (die Durchsuchung eines Rechners) und die Quellen-TKÜ (die Überwachung der Telekommunikation am Rechner vor ihrer Entschlüsselung) sind unverzichtbare Ermittlungsinstrumente der Sicherheitsbehörden - daran ändert auch die aktuelle Diskussion nichts.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 27. Februar 2008 die grundsätzliche Zulässigkeit anerkannt und detaillierte Vorgaben gemacht. Der Gesetzgeber hat daraufhin sowohl für die Online-Durchsuchung wie auch die Quellen-TKÜ im BKA-Gesetz Rechtsgrundlagen geschaffen, wie sie detaillierter nicht denkbar sind.
Es gibt aber auch im Rahmen der Aufgaben anderer Sicherheitsbehörden im Bund und in den Ländern das unbestreitbare Bedürfnis nach Anwendung dieser Maßnahmen.
Bundes- und Landesgesetzgeber sind aufgefordert, soweit noch nicht geschehen, ebenfalls solche Rechtsgrundlagen zu schaffen. Wer dagegen wie die Bundesjustizministerin eine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage für die Quellen-TKÜ verweigert und die Strafverfolgungsbehörden damit zum Rückgriff auf die allgemeine TKÜ-Rechtsvorschrift zwingt, darf nicht beklagen, dass Vorgaben nicht eingehalten würden, die es derzeit noch nicht gibt und für deren Schaffung die Justizministerin zuständig wäre. Eine Skandalsierung legitimer Maßnahmen dagegen hilft nicht weiter."
L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008
- 1 BvR 370/07 -
- 1 BvR 595/07 -
- Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.
- Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. Die Maßnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen lässt, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr für das überragend wichtige Rechtsgut hinweisen.
- Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermächtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schützen.
- Soweit eine Ermächtigung sich auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.
- Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafür technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
Nimmt der Staat im Internet öffentlich zugängliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an öffentlich zugänglichen Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 370/07 -
- 1 BvR 595/07 -
Ich bin froh, dass unser saarländischer Bundestagsabgeordneter Peter Altmeyer ganz aktuell und eindeutig via twitter klarstellt:
"GG + BVG müsssen strikt beachtet werden - auch + gerade von Sicherheitsbehörden. Jeder Zweifel muss ausgeräumt werden. Nochmal Danke an CCC!"
- 1 BvR 595/07 -
Ich bin froh, dass unser saarländischer Bundestagsabgeordneter Peter Altmeyer ganz aktuell und eindeutig via twitter klarstellt:
"GG + BVG müsssen strikt beachtet werden - auch + gerade von Sicherheitsbehörden. Jeder Zweifel muss ausgeräumt werden. Nochmal Danke an CCC!"
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