Es ist ein Sieg für die Demokratie: Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Ampel-Regierung in ihre Schranken gewiesen. Handstreichartig wollte die rote Ampel den Bundestag und damit letztlich auch das gesamte deutsche Volk vor vollendete Tatsachen stellen und noch vor der Sommerpause unseres Parlamentes im Eiltempo ein Gesetz durchdrücken, das sie selbst mittlerweile für unausgegoren hielten.
Mit der CDU war das aber nicht zu machen. Unsere Abgeordneten im Deutschen Bundestag fühlten sich in ihren demokratischen Rechten verletzt, der CDU-Abgeordnete Thomas Heilmann zog vor das Bundesverfassungsgericht und beantragte eine Eilentscheidung gegen das Verfahren, das er für verfassungswidrig hielt.
Zu Recht, wie sich nun zeigt!
Der "Heiz-Hammer" wird insbesondere für Bundeswirtschaftsminister Habeck aber auch für den Bundeskanzler ganz persönlich zum Heiz-Debakel! Die komplette Ampel-Regierung hat sich mit ihrem undemokratischen Gebaren bis auf die Knochen blamiert und muss sich nun fragen, ob sie vor diesem Hintergrund überhaupt noch eine Legitimation hat. Sollte Robert Habeck nun nicht in jedem Falle die Konsequenzen ziehen und zurücktreten?
Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilt, hat mit Beschluss vom heutigen Tage der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts dem Deutschen Bundestag aufgegeben, die zweite und dritte Lesung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur „Änderung des Gebäudeenergiegesetzes und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ (im Folgenden: Gebäudeenergiegesetz) nicht innerhalb der laufenden Sitzungswoche durchzuführen.
Der Antragsteller Thomas Heilmann MdB, ein Mitglied unserer CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag, sah sich durch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Rechten als Mitglied des Deutschen Bundestages verletzt.
"Sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hatte in der Sache Erfolg," betont das Bundesverfassungsgericht und ergänzt:
"Der Hauptsacheantrag im Organstreitverfahren erscheint jedenfalls mit Blick auf das Recht des Antragstellers auf gleichberechtigte Teilhabe an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die demgemäß vom Bundesverfassungsgericht vorzunehmende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen."
Unter den besonderen Umständen des Einzelfalls überwiege das Interesse an der Vermeidung einer irreversiblen Verletzung der Beteiligungsrechte des Antragstellers aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG gegenüber dem Eingriff in die Verfahrensautonomie des Deutschen Bundestages, der die Umsetzung des Gesetzgebungsverfahrens lediglich verzögert, urteilte das höchste deutsche Gericht.
Die Entscheidung ist mit 5:2 Stimmen ergangen.
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