Man kann es fast nicht glauben: Der Skandal um die Neunkircher Verkehrs-Gesellschaft wird immer größer und nimmt ungeahnte Dimensionen an. Inzwischen geht es nicht mehr allein um fragwürdige Zahlungen, kostenlose Fahrten, politische Verbindungen und unzureichende Kontrollen. Nun steht auch die betriebliche Mitbestimmung im Mittelpunkt.
Und die saarländische SPD? Die mauert weiter. Nachdem sie sich ja schon im Plenum des saarländischen Landtages nicht dazu durchringen konnte, der Einrichtung eines Untersuchungsausschusses zuzustimmen, versucht sie auch weiterhin, die Arbeit des Ausschusses zu verzögern und mit fadenscheinigen Argumenten zu blockieren.
Honi soit qui mal y pense - ein Schelm, wer Böses dabei denkt.
Was es Neues gibt:
Das Arbeitsgericht in Saarbrücken hat im Kündigungsschutzverfahren eines früheren NVG-Mitarbeiters dessen Kündigung für rechtmäßig gehalten. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der Kläger bei der Betriebsratswahl des Jahres 2022 erheblichen Einfluss auf Beschäftigte genommen. Das damalige Mitglied des Wahlvorstands soll Mitarbeiter dazu gebracht haben, ihre Stimmzettel außerhalb eines ordnungsgemäßen Wahlablaufs und teilweise unter seiner unmittelbaren Kontrolle abzugeben.
Damit geht es nicht um eine bloße Formalie. Eine Betriebsratswahl muss frei und geheim sein. Die Beschäftigten müssen ihre Entscheidung ohne Druck, Kontrolle oder Angst vor persönlichen Nachteilen treffen können. Wird dieses Prinzip verletzt, trifft das den Kern der betrieblichen Mitbestimmung.
Besonders schwer wiegt deshalb die Einschätzung des Gerichts zum damaligen Betriebsklima. Dass Beschäftigte die Vorgänge nicht früher meldeten, erklärte die Vorsitzende Richterin nach der Berichterstattung des Saarländischen Rundfunks mit einer von Furcht und Abhängigkeiten geprägten Atmosphäre innerhalb des Unternehmens.
Kein Strafurteil – aber ein schwerwiegender gerichtlicher Befund
Juristisch muss sauber unterschieden werden: Das Arbeitsgericht hatte über die Wirksamkeit einer Kündigung zu entscheiden. Es hat kein strafrechtliches Urteil gefällt und auch nicht über eine Anfechtung der gesamten Betriebsratswahl entschieden. Ob weitere Verfahren folgen, ist derzeit offen. Die NVG-Geschäftsführung will nach Angaben des SR zunächst die schriftliche Urteilsbegründung prüfen.
Der Befund bleibt dennoch gravierend. Das Betriebsverfassungsgesetz stellt bestimmte Formen der Behinderung und Beeinflussung einer Betriebsratswahl unter Strafe. Voraussetzung ist insbesondere, dass mit Nachteilen gedroht, Nachteile zugefügt oder Vorteile versprochen beziehungsweise gewährt werden. Ob diese strafrechtlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, müssen gegebenenfalls die zuständigen Ermittlungsbehörden und Strafgerichte klären.
Politisch steht jedoch schon jetzt fest: Bei einem öffentlichen Unternehmen darf niemals auch nur der Eindruck entstehen, dass Beschäftigte bei der Wahl ihrer Interessenvertretung unter Druck gesetzt werden.
Gleichzeitig wird eine weitere unbezahlte Busfahrt bekannt
Nahezu zeitgleich berichtete der Saarländische Rundfunk über eine weitere mutmaßliche Gratisfahrt der NVG. Im Oktober 2017 brachte ein Bus 55 Teilnehmer des Karnevalsvereins KUV Blau-Gelb Wiebelskirchen zu einer Veranstaltung nach Großrosseln. Nach Angaben der heutigen NVG-Geschäftsführung hatte die Fahrt einen Wert von ungefähr 400 Euro und wurde nicht bezahlt.
Der Verein erklärte gegenüber dem SR, den Bus nach Prüfung seiner Unterlagen weder bestellt noch bezahlt zu haben. Die dem Sender vorliegende Auftragsbestätigung war demnach an den heutigen Neunkircher Oberbürgermeister Jörg Aumann adressiert, der damals hauptamtlicher Bürgermeister war. Wer den Auftrag tatsächlich erteilte, könne nach Angaben der NVG heute nicht mehr festgestellt werden. Daraus lässt sich allein noch keine persönliche oder strafrechtliche Verantwortlichkeit Aumanns ableiten. Der Vorgang ist aber zweifellos aufklärungsbedürftig.
Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft bereits wegen des Verdachts der Untreue in zwei anderen Fällen gegen Aumann ermittelt. Gegenstand dieser Ermittlungen sind Fahrdienste im Zusammenhang mit SPD-Bundesparteitagen. Auch hier gilt uneingeschränkt die Unschuldsvermutung.
Aus einzelnen Vorgängen entsteht ein Gesamtbild
Der NVG-Skandal besteht längst nicht mehr aus einem einzigen Vorwurf. Im Raum stehen unter anderem mehr als 170 nicht berechnete Fahrten, eine unzulässige Parteispende, problematische Sponsoringausgaben und erhebliche Mängel bei der Kontrolle des Unternehmens. Besonders schwer wiegt der Verdacht, dass seit 2012 persönliche Zulagen in einer Gesamthöhe von rund 2,85 Millionen Euro an etwa 60 Beschäftigte gezahlt wurden, ohne dass dafür immer eine tragfähige Grundlage bestanden haben soll.
Jeder einzelne Vorgang muss genau und unvoreingenommen geprüft werden. Gleichzeitig wäre es zunehmend unglaubwürdig, all dies nur als Ansammlung voneinander unabhängiger Einzelfälle abzutun.
Es geht um die grundsätzliche Frage, wie sich in einer kommunalen Gesellschaft über Jahre Strukturen entwickeln konnten, in denen finanzielle Regeln, Kontrollpflichten und nun offenbar sogar die freie Wahl einer Arbeitnehmervertretung missachtet werden konnten.
Der Untersuchungsausschuss darf nicht ausgebremst werden
Genau dafür wurde der parlamentarische Untersuchungsausschuss eingesetzt. Er soll klären, wer wann von welchen Vorgängen wusste, welche Kontrollen versagten und ob politische Verantwortliche angemessen handelten.
Bislang ist seine inhaltliche Arbeit jedoch nur schleppend angelaufen. Ein umfangreicher Beweisantrag der CDU-Fraktion wurde wiederholt vertagt. Die SPD begründet dies mit rechtlichen Bedenken und verweist auf ein gemeinsam in Auftrag gegebenes Gutachten zum zulässigen Untersuchungsumfang, das erst nach der Sommerpause vorliegen soll. Die CDU hat den von der SPD eingebrachten Beweisanträgen hingegen zugestimmt.
Rechtliche Sorgfalt ist notwendig. Sie darf jedoch nicht dauerhaft zum Vorwand für Stillstand werden. Je mehr neue Vorgänge bekannt werden, desto weniger verständlich ist es, dass die notwendige Aktenbeiziehung und Beweisaufnahme hinausgeschoben wird.
Die nun vom Arbeitsgericht im Kündigungsschutzverfahren festgestellte Beeinflussung der Betriebsratswahl verleiht der Aufklärung eine zusätzliche Dringlichkeit:
Eine Partei, die sich traditionell auf Arbeitnehmerrechte und betriebliche Mitbestimmung beruft, müsste selbst größtes Interesse daran haben, einen solchen Vorgang ohne Rücksicht auf Personen und Parteibücher vollständig aufzuklären.
Vertrauen entsteht nur durch vollständige Aufklärung
Die Beschäftigten der NVG haben Anspruch darauf zu erfahren, ob ihre Rechte verletzt und ihre Abhängigkeiten ausgenutzt wurden. Die Bürgerinnen und Bürger haben Anspruch darauf zu erfahren, wie mit öffentlichem Geld und öffentlicher Verantwortung umgegangen wurde. Und die kommunalen Gremien sowie der Landtag müssen klären, warum vorhandene Kontrollmechanismen offenbar über Jahre nicht ausreichten.
Die Antwort auf den nächsten Akt im NVG-Skandal darf deshalb nicht wieder Vertagung, Relativierung oder parteipolitische Abwehr sein.
Jetzt braucht es Akten, Zeugen und nachvollziehbare Antworten.
Der Untersuchungsausschuss muss endlich konsequent aufklären – unabhängig davon, wen die Ergebnisse am Ende belasten.

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